Das Einheitliche Patentgericht nimmt seine Tätigkeit auf

Sebastian Birnbach

27. Februar 2023

Nach längerem politischen Tauziehen, einem Brexit und noch einer kleinen Wartepause hat die Bundesrepublik Deutschland die Ratifikationsurkunde am 17. Februar 2023 auch hinterlegt. Damit kann das Einheitliche Patentgericht am 01. Juni 2023 offiziell seine Arbeit aufnehmen.

Ein europäisches Patent beschert dem Anmelder letztlich ein Bündel nationaler Patente, die im Fall einer Anfechtung (Nichtigkeit) in den einzelnen Nationen einzeln verteidigt werden müssen. Das Einheitliche Patentgericht soll die Auseinandersetzungen zentral und für alle Staaten regeln, in denen das europäische Patent validiert wurde. Außerdem soll das Gericht für Europäische Patente mit Einheitlicher Wirkung (EU-Patente, Einheitspatente) zuständig sein.

Bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens zum Einheitlichen Patentgerichts am 01. Juni 2023 gibt es für Anmelder die Möglichkeit, bis dahin erteilte Europäische Patente aus der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts zu nehmen („Opt-out“). Wegen bislang ungeklärten Fragen bei der Umsetzung des neuen Rechts raten wir Anmeldern derzeit zur Nutzung dieser Möglichkeit.

Vertreter vor dem Einheitlichen Patentgericht können innerhalb einer 1-jähigen Übergangszeit europäische Patentanwälte werden, die den Kurs “Recht für Patentanwälte” der Fernuniversität Hagen besucht haben (PDF: EPLC Decision Rule 12.1 (a) (ii)). Praktisch also alle deutschen Patentanwälte mit europäischer Zulassung.

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